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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Verfahren zwischen dem österreichischen Internetprovider UPC Telekabel
und dem Filmverleih Constantin sowie der Filmproduktionsgesellschaft Wega ein Grundsatzurteil (AZ. C-314/12) zu Sperren
von urheberrechtsverletzenden Websites gefällt. Ihm zufolge ist es grundsätzlich zulässig, Zugangsanbieter per gerichtlicher
Anordnung dazu zu verpflichten, konkrete Sites zu sperren. Auf diese Weise ließen sich Urheberrechtsverletzungen verhindern.
Im vorliegenden Fall wollten die Rechteinhaber Constantin Film Verleih und Wega eine Sperre des Streaming-Portals kino.to
durch den Provider UPS Telekabel durchsetzen. Über die 2011 geschlossene Website waren tausende Filme und Serienfolgen
ohne Zustimmung der Rechteinhaber auf Abruf verfügbar. Ein Klon der Site findet sich heute noch unter kinox.to.
http://www.zdnet.de/88188735/eugh-erklae…-fuer-rechtens/
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Überlieferer der Zeit
Das hat nichts mit Internetzensur zu tun
Überlieferer der Zeit
Dr. Hasenbein
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Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Prometheus« (29. März 2014, 02:21)
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Dr. Hasenbein
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dass die Qualität stimmt - sowohl die des Mediums (und dessen Ausstattung), als auch die des Inhalts, sprich des entsprechenden Filmes oder der Musik.
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Dr. Hasenbein
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Torwächter
Wenn man die Seiten aber nicht abschalten kann?Man sollte die Seiten nicht sperren, sondern abschalten...
Dr. Hasenbein
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